Fact Sheet – ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
- Xcellence
- 24. März
- 2 Min. Lesezeit
1. Einleitung
ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung wesentlicher sozialer Auswirkungen, Risiken und Chancen, die ihre Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette, Produkte oder Dienstleistungen auf lokale und indigene Gemeinschaften hat. Der Fokus liegt auf der Achtung grundlegender Menschenrechte, kultureller Identitäten, Umweltbeziehungen und sozialer Rechte.
2. Aufbau
a. Angabepflichten
ESRS S3 umfasst fünf themenspezifische Angabepflichten (S3-1 bis S3-5) in den Bereichen:
Strategie & Stakeholder-Einbindung gemäß ESRS 2 (SBM-2, SBM-3)
Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
Maßnahmen, Zielsetzungen und deren Wirksamkeit
b. Anwendungsanforderungen
Die Berichterstattung erfolgt entlang der doppelten Wesentlichkeit und berücksichtigt:
die Achtung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte
die freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC) indigener Völker
mögliche Risiken wie Vertreibung, Verlust von Lebensgrundlagen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, Zugang zu Wasser oder Landkonflikte
3. Zielsetzung
Der Standard befähigt Stakeholder, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen eines Unternehmens auf Gemeinschaften zu verstehen – insbesondere im Hinblick auf:
Konfliktpotenziale
menschenrechtliche und kulturelle Risiken
gesellschaftliche Verantwortung vor Ort
4. Zusammenfassung der Angabepflichten
S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Unternehmen legen dar, welche Grundsätze, internationalen Standards und internen Richtlinien sie anwenden, um mit den Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften umzugehen. Dies umfasst u. a. die Anerkennung der Rechte indigener Völker, der kulturellen Integrität und des Zugangs zu natürlichen Ressourcen. Auch die Einbindung internationaler Rahmenwerke wie UNDRIP oder IAO-Übereinkommen kann hier relevant sein.
S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften
Erklärt wird, wie das Unternehmen betroffene Gemeinschaften oder deren Vertreter in die Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen einbezieht. Dabei sind insbesondere Verfahren relevant, die frei, vorherig und informiert erfolgen. Es geht auch um die Anerkennung lokaler Entscheidungsstrukturen und kultureller Eigenheiten.
S3-3 – Beschwerdemechanismen und Verbesserungsprozesse
Unternehmen müssen darlegen, über welche Kanäle und Strukturen betroffene Personen Beschwerden einreichen oder auf Missstände aufmerksam machen können – etwa über Ombudspersonen, Hotlines oder lokale Partner. Zudem wird erwartet, dass über die Wirksamkeit dieser Mechanismen berichtet wird, etwa durch Anzahl, Art und Ergebnis von Beschwerden.
S3-4 – Maßnahmen & Wirksamkeit
Hier berichten Unternehmen über konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Wiedergutmachung negativer Auswirkungen auf Gemeinschaften. Dies kann z. B. die Einrichtung von Unterstützungsfonds, Umsiedlungsvereinbarungen oder Aufklärungsmaßnahmen betreffen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist ebenfalls zu bewerten – qualitativ und, wo möglich, quantitativ.
S3-5 – Zielsetzungen
Offenlegung von Zielen im Zusammenhang mit der Achtung der Rechte und dem Schutz betroffener Gemeinschaften. Dies umfasst etwa messbare Ziele zur Verbesserung von Dialogprozessen, der Lebensqualität oder der Konfliktvermeidung – inklusive Zeitrahmen, Verantwortlichkeiten und Monitoringansätzen.
5. Phase-In Regelung
Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten können alle Angabepflichten aus ESRS S3 in den ersten beiden Berichtsjahren auslassen.
6. Fazit
ESRS S3 verpflichtet Unternehmen zur aktiven Auseinandersetzung mit ihrem sozialen Fußabdruck – besonders in betroffenen und marginalisierten Gemeinschaften. Der Standard fördert menschenrechtskonforme, faire und kulturell respektvolle Geschäftspraktiken – und wird damit zu einem zentralen Steuerungsinstrument für gesellschaftlich verantwortungsvolles Wirtschaften.