top of page

Fact Sheet – ESRS 1: Allgemeine Anforderungen

  • Xcellence
  • 24. März
  • 2 Min. Lesezeit

1. Einleitung

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen legt die Grundstruktur und die konzeptionellen Leitplanken der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) fest. Der Standard ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich, unabhängig von Branche oder Geschäftsmodell. Er definiert nicht einzelne Angabepflichten, sondern legt Prinzipien und Anforderungen an die Erstellung, Darstellung und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest.


2. Aufbau

a. Inhalte und Strukturelemente

ESRS 1 behandelt insgesamt neun Themenbereiche:


  1. Kategorien und Berichterstattungsbereiche der ESRS

  2. Qualitative Merkmale der Nachhaltigkeitsinformationen

  3. Doppelte Wesentlichkeit

  4. Sorgfaltspflicht

  5. Wertschöpfungskette und Schätzverfahren

  6. Zeithorizonte

  7. Erstellung und Darstellung von Informationen

  8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

  9. Verknüpfung mit anderen Unternehmensberichten


Diese Kapitel bilden das Rückgrat der Berichterstattung und gelten auch für alle themenspezifischen und sektorspezifischen ESRS.


b. Anwendung im Zusammenspiel mit anderen ESRS

ESRS 1 ist grundlegend für die Anwendung aller anderen Standards, insbesondere ESRS 2 (Allgemeine Angaben). Er wird durch Anlagen (z. B. Ablaufdiagramme, Definitionen, Anwendungsanforderungen) ergänzt, die rechtlich bindend sind.


3. Zielsetzung

Ziel des ESRS 1 ist es:


  • ein einheitliches Rahmenwerk für verlässliche, vergleichbare und nachvollziehbare Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen


  • das Verständnis für Aufbau, Logik und Begrifflichkeiten der ESRS zu fördern


  • die Anforderungen an die Transparenz und Konsistenz der Angaben sicherzustellen


  • die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips zu operationalisieren


  • Verknüpfungen mit anderen Berichtsteilen (z. B. Lagebericht, Abschluss, Taxonomie) herzustellen​.


4. Wesentliche Elemente im Überblick

1. ESRS-Kategorien

Es gibt drei Standardkategorien:


  • Generelle Standards (ESRS 1 und 2)

  • Themenbezogene Standards (Umwelt, Soziales, Governance)

  • Sektorspezifische Standards (folgen später)


2. Berichterstattungsbereiche

Nachhaltigkeitsinformationen müssen sich auf die vier Berichtsbereiche beziehen:


  • Governance

  • Strategie

  • Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)

  • Kennzahlen und Ziele


3. Formulierungsgrundsätze

Berichte müssen klar, kohärent, vergleichbar, verlässlich und ausgewogen sein.

Sie sollen auch frei zugänglich und zeitnah bereitgestellt werden.


4. Doppelte Wesentlichkeit

Ein zentrales Konzept:

  • Impact-Materialität: Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft

  • Finanzielle Materialität: Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen selbst


5. Sorgfaltspflicht und Stakeholder-Einbindung

Berichterstattung muss sich an etablierten Due-Diligence-Prozessen orientieren (z. B. UNGP, OECD-Leitsätze) und die Perspektiven relevanter Stakeholder einbeziehen.


6. Wertschöpfungskette

Die Berichterstattung umfasst auch vorgelagerte und nachgelagerte Aktivitäten, sofern diese wesentlich sind. Wo nötig, sind Schätzungen zulässig – diese sind kenntlich zu machen und zu begründen.


7. Zeithorizonte

Kurzfristig: <1 JahrMittelfristig: 1–5 JahreLangfristig: >5 JahreDiese Einteilung ist bei der Zielsetzung, Risikobetrachtung und Fortschrittsbewertung zu verwenden.


8. Erstellung und Darstellung

Beinhaltet Regeln für:


  • Vergleichsinformationen

  • Schätzmethoden

  • Konsolidierte Berichterstattung

  • Fehlerkorrekturen

  • Klassifizierte/vertrauliche Informationen


9. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

Die Erklärung ist Teil des Lageberichts und gliedert sich in vier Hauptteile:


  1. Allgemeine Informationen (ESRS 2)

  2. Umweltinformationen (ESRS E1–E5)

  3. Sozialinformationen (ESRS S1–S4)

  4. Governance-Informationen (ESRS G1)


5. Phase-In Regelung

ESRS 1 enthält keine explizite Phase-in-Regelung, da er konzeptionelle Grundlagen festlegt. Übergangsregelungen zu spezifischen Inhalten (z. B. Vergleichsinformationen, Wertschöpfungskette, unternehmensspezifische Angaben) sind aber in Kapitel 10 beschrieben und gelten als Teil von ESRS 1​.


6. Fazit

ESRS 1 ist der methodische Kern aller Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD. Er definiert die Anforderungen an die inhaltliche Qualität, den Aufbau und die Abgrenzung der Angaben. Ohne ESRS 1 lässt sich kein standardkonformer Nachhaltigkeitsbericht erstellen – er ist das Fundament für Wesentlichkeit, Konsistenz und Kohärenz in der Berichterstattung.

bottom of page