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Was sind Assurance-Leistungen? Abschlussprüfung & mehr erklärt

  • Autorenbild: Alexander W. Hinz
    Alexander W. Hinz
  • 23. März
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 24. März

Offen Gesprochen: Alexander W. Hinz, Wirtschaftsprüfer & Managing Partner
Offen Gesprochen: Alexander W. Hinz, Wirtschaftsprüfer & Managing Partner

Assurance-Leistungen gehören zu den zentralen Aufgaben von Wirtschaftsprüfern. Kurz gesagt, handelt es sich um betriebswirtschaftliche Prüfungen, die das Vertrauen in Informationen stärken sollen. Doch was genau bedeutet das?


Ein erfahrener Wirtschaftsprüfer brachte es einmal so auf den Punkt: „Assurance, ein Begriff der Big 4, bedeutet nicht nur zu prüfen, sondern durch die Prüfung Vertrauen zu schaffen.“ Dieser Ansatz spiegelt die moderne Rolle von Wirtschaftsprüfern wider: Neben der klassischen Abschlussprüfung umfassen Assurance-Leistungen ein breites Spektrum, das von der IT-Prüfung bis zur Überprüfung nichtfinanzieller Erklärungen reicht.“

Gehört die Abschlussprüfung nun zu dieser ominösen Assurance oder ist die Abschlussprüfung eine Leistung eigener Art und Assurance Leistungen sind hiervon getrennte Leistungen.


Ein Blick in das WP-Handbuch des Instituts der Wirtschaftsprüfer und in die Wirtschaftsprüferordnung geben etwas mehr Aufschluss.


Dort steht in § 2 Abs. 1 WPO:


Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.


Und damit dürfte die Frage bezüglich Abschlussprüfung und Assurance geklärt haben. Abschlussprüfungen sind Teil von betriebswirtschaftlichen Prüfungen und sind damit Teil der Assurance-Leistungen die wir als Xcellence anbieten.

Was kann man nun unter Assurance-Leistungen verstehen?


Unter Assurance-Leistungen werden Leistungen verstanden, bei denen Wirtschaftsprüfer auf Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs ein Urteil (bspw. in Form einer Bescheinigung oder einer anderen schriftlichen Erklärung) abgeben, um das Vertrauen der vorgesehenen Nutzer in Sachverhaltsinformationen zu erhöhen. Durch das Urteil einer sachverständigen und unabhängigen Partei soll mithin die Verlässlichkeit von Informationen Bestätigung und damit Vertrauen Dritter in Informationen gestärkt werden.


Man könnte Assurance also auch als Vertrauensleistung beschreiben.


In Situationen in denen zwei Parteien aufeinandertreffen und Informationsdefizite und Informationsasymmetrien vorliegen wird eine Dritte Partei benötigt. Sinnvollerweise sollte diese Partei sowohl fachlich qualifiziert als auch unabhängig sein.


Assurance-Leistungen können sich neben der Abschlussprüfung in unterschiedlicher Art darstellen.


Grundsätzlich wird zwischen Finanzinformationen und anderen Beurteilungsgegenständen unterschieden.


Weiter existieren - sei es im Einzelfall auf gesetzlichen Grundlagen oder aufgrund freiwilliger Vereinbarung – Assurance-Leistungen zu anderen (historischen oder prospektiven) Finanzinformationen als der nach Gesellschaft- oder Kapitalmarktrecht vorgeschriebenen periodischen Rechnungslegung. Dies können zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten sein.


·      Review (prüferische Durchsichten)

·      Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen

·      Prüfung von Abschlüssen für spezielle Zwecke

·      Prüfung von Umwandlungen


So Bedarf es nicht immer einer Abschlussprüfung. In bestimmten Fällen kann auch eine prüferische Durchsicht eines Jahresabschlusses das notwendige Maß an Vertrauen schaffen.

 

Die Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen können beispielsweise ein bestimmtes Konto oder ein bestimmter Abschlussposten sein, aber auch in sich geschlossene eigenständige Abschlussbestandteile (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel).

 

Die Prüfung von Abschlüssen, die für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden, betrifft Abschlüsse, die auf die spezifischen Informationsbedürfnisse ausgewählter Adressaten ausgerichtet sind. Es muss sich demnach auch nicht um einen HGB- oder IFRS-Abschluss handeln.


Und auch Umwandlungsprüfungen gehören zu den Assurance-Leistungen. Umwandlungen und deren Prüfung sind abschließend im UmwG und für die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Umwandlungen geregelt. Dies betrifft Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen und Formwechsel.

 

Zunehmend entwickeln sich auch Prüfungsleistungen abseits der Beurteilung von Finanzinformationen. Deren Gegenstand von Assurance-Leistungen von Finanzinformationen wesensverschieden sein kann. Dies können zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten sein.


·      Prüfung von Corporate-Governance-Systemen IDW PS 980

·      IT-Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung IDW PS 860

·      Prüfung des IKS eines Outsourcing-Dienstleisters (IDW PS 951 n.F.)

·      Prüfung von Software (IDW PS 880)

·      Gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen § 33 Abs. 2 AktG, §52 AktG, § 142 AktG

·      Prüfung von nichtfinanziellen Erklärungen ISSA 5000

 

Es handelt sich hierbei insbesondere um Systemprüfungen. So werden bestehende aufbau- und ablauforganisatorische Strukturen der Unternehmen aufgrund von regulatorischen Änderungen oder unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsmodelle und -prozessen vermehrt infrage gestellt. Bevor es zu Anpassungsmaßnahmen kommt, geht regelmäßig eine Überprüfung, Modifikation oder Neueinrichtung von Systemen der Unternehmenssteuerung und -überwachung einher. Hierfür kann es sinnvoll abhängig vom Umfang und Einzelfall die Erfahrungen und das Kompetenzprofil eines Wirtschaftsprüfers einzubeziehen.


Ausprägungen dieser Systemprüfungen zeigen sich zum Beispiel in der Prüfung von Compliance-Management-Systemen (CMS). Die Reduzierung des Risikos von Reputations- und Haftungsschäden kann durch Nachweise über die Beachtung und Einhaltung von Organisations- und Sorgfaltspflichten erreicht werden. Hierbei tragen Wirtschaftsprüfer durch Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfungen des CMS sowie ihre Berichterstattung zur erfolgreichen Umsetzung bei.

 

Die Prüfung von IT-Systemen kann auch außerhalb der Abschlussprüfung erfolgen. Das IT-System ist auch Gegenstand der Abschlussprüfung, als Teil des Internen Kontrollsystems (IKS) welches sich auf die Erzeugung rechnungslegungsrelevanter Informationen bezieht. Für Unternehmen kann es zum Beispiel im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sinnvoll sein, einen abweichenden Prüfungsumfang bzw. Prüfungsgegenstand zu formulieren über den die Unternehmensführung die Einschätzung eines Wirtschaftsprüfers erhalten möchte. Des Weiteren kann es sich hierbei auch, um die Prüfung der Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen nach der Datenschutz-Grundverordnung, die Prüfung der von Betreibern kritischer Infrastrukturen umzusetzenden Maßnahmen sowie die Prüfung von Cloud-Diensten handeln.

 

Weitere Anwendungsfälle für Assurance-Leistungen zeigen sich bei Unternehmen die betriebliche Prozesse und Funktionen z.B. die Personalabrechnung, das Zahlungsmanagement oder die IT-Infrastruktur auf andere Dienstleistungsunternehmen aufgelagert haben. Herausfordernd gestaltet sich hierbei regelmäßig die Aufgaben, Rollen und Verantwortlichkeiten zwischen auslagerndem und Dienstleistungsunternehmen vollständig und transparent zuzuordnen.

 

Zunehmende Bedeutung erlangt auch die Prüfung von Softwareprodukten. Die erfolgt vor dem Hintergrund, eine Aussage über die funktionalen Anforderungen an ein Softwareprodukt zu erlangen. Dabei können die zugrunde zu legenden Kriterien gesetzlich, regulatorisch oder eigendefiniert sein. Hierdurch handelt es sich bei Softwareprüfungen aufgrund des Auftragsgegenstands, um keine allgemeingültig zu beschreibende Tätigkeit.


Gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen stellen eine besonders typische Assurance-Leistung von Wirtschaftsprüfern dar. Gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen haben die besondere Schutzwürdigkeit von Kapitalgebern, Mitgesellschaftern und Gläubigern zum Gegenstand. Es kann sich hierbei um Gründungsprüfungen, Nachgründungsprüfungen, allgemeine Sonderprüfungen oder auch die Prüfung von Barabfindungen bei einem Squeeze-out handeln.

 

In den letzten Jahren ist auch in Folge der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie die Bedeutung der Resilienz unternehmerischen Handelns in den gesellschaftlichen Fokus gerückt. Bestehende Risikomanagementsysteme und Ansätze der internen Revision sehen sich daher aktuell einer ständigen Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Annahmen und Arbeitsweisen ausgesetzt. Dies zeigt sich zunehmend in der Integrierung von Risikomanagementsystemen in die Finanzberichterstattung aber auch in die neu geschaffene Nachhaltigkeitsberichterstattung (SFRD/NFRD/CSRD). Die strategische sowie operative Steuerung von Unternehmen muss unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Risikomanagementsystems erfolgen. Dabei darf ein RMS nicht nur auf den Begriff des Risikos als finanzielle Belastung für ein Unternehmen reduziert werden. Vielmehr ist auch ein Chancenmangement durch Unternehmen zu errichten. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die unternehmenseigenen Chancen und Risiken zu kennen und zu steuern. Notwendige Voraussetzung ist es hierfür die positiven und negativen Auswirkungen unternehmerischen Handelns identifizieren und bewerten zu können. Dabei stellt die Komplexität der Wechselbeziehungen zwischen Mensch, Natur und Gesellschaft stellt Unternehmen und Verantwortliche vor enorme Herausforderungen. Wirtschaftsprüfer stellen als langjährige Wegbegleiter und Wissensträger eine wichtige Unterstützung in der nachhaltigen und resilienten Ausrichtung der Unternehmen dar.

 

Gemeinsam ist diesen Leistungen, dass sie in aller Regel Know-how erfordern, dass auch für die Abschlussprüfung notwendig ist, und zwar in Gestalt fundierter Rechnungslegungsexpertise, Risikomanagementansätzen, Kenntnissen über die prüferische Methodologie und den Einsatz prüferischer Werkzeuge, Kenntnissen über interne Kontroll- und andere Systeme sowie Geschäftsprozesse oder der Kombination dieser Kompetenzbereiche.


Alexander W. Hinz

Wirtschaftsprüfer

Managing Partner

Dezember 2024

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